16/07/2010

NEWSLETTER Nº 5: “Golden Shares” – eine “never ending story” !

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. Juli 2010 wieder einmal und in Entsprechung seiner ständigen Rechtsauffassung über den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU festgestellt, dass dieses Mal die portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen hat, dass sie Sonderrechte an der Portugal Telecom SGPS SA., wie die in deren Satzung zugunsten des Staates vorgesehenen Vorzugsaktien („golden shares“) aufrechterhält.

Das Urteil in der Rechtssache C – 170/08 (Kommission ./. Republik Portugal) hat alle seitens der Beklagten vorgebrachten Gründe für das Halten von „golden shares“ als nicht geeignet angesehen, den Grundsatz der Kapitalfreiheit einzuschränken. Dem Einwand des Staates, es handele sich bei den 500 Vorzugsaktien des Staates bei PT um rein privatrechtliche Vorzugsaktien, die nur dem Willen der Gesellschaft zuzurechnen sei, folgt das Gericht nicht. Vielmehr stellt es fest, dass die Vorzugsaktien nicht auf eine „normale Anwendung des Gesellschaftsrechts“ zurückzuführen sind und dass sie auf Dauer dem portugiesischen Staat gehören sollen und daher nicht übertragbar sind. Schliesslich sind die Vorzugsaktien im Rahmen der letzten Privatisierungsphase der Portugal Telecom aufgrund einer gesetzlichen Verordnung im Jahr 2005 zu einer Zeit, als der Staat noch die Mehrheit der Aktien besass, eingeführt worden. Anders als der portugiesische Staat vorbringt, stellen „golden shares“ keine gerechtfertigte Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs dar. Eine Beschränkung sei – so der EuGH - aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Sicherstellung der Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen im Krisen-, Kriegs- und Terrorfall sowie bei natürlichen Gefahren und Bedrohungen anderer Art“ grundsätzlich denkbar. Jedoch ist eine „Berufung auf die öffentliche Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“.

Da der EuGH in den „golden shares“, die der portugiesische Staat in PT hält, schon einen Verstoss gegen Artikel 56 EG feststellt, erübrigt sich die weitere Feststellung, ob der portugiesische Staat auch gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit verstossen hat.
Der EuGH hat in anderen Verfahren gegen Italien, Spanien und Deutschland ebenfalls festgestellt, dass Vetorechte des Staates oder seiner Institutionen gegen EU-Recht verstossen. So hat der EuGH im Jahr 2005 eine italienische Regelung für unvereinbar erklärt, in der Stimmrechte von Anteilseignern mit Anteilen von über zwei (!) Prozent an Elektrizitäts- und Gasunternehmen automatisch ausgesetzt werden. 2007 hat der EuGH das VW-Gesetz mit den dort vorgesehenen Stimmrechtsbeschränkungen, Entsenderecht und Sperrminorität für rechtswidrig erklärt. Der Bundestag hat daraufhin Ende 2008 eine neues VW-Gesetz beschlossen. Dagegen richtet sich derzeit eine erneute Klage der EU-Kommission, die immer noch in einer 20-%igen Sperrminorität des Landes Niedersachsen einen Verstoss gegen EU-Recht sieht.

Wer gibt schon gerne Sonderrechte auf ?

Ein schönes Wochenende

Ihr

CONLUSA-Team




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