16/09/2010

NEWSLETTER Nr 9: Kontrollmitteilungen aufgrund der EU-Zinsrichtlinie nehmen zu !

Im Juni 2000 wurde im portugiesischen Santa Maria da Feira der Grundstein für eine EU-Zinsrichtlinie gelegt.

Zum 1. Juli 2005 trat die EU-Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 in Kraft. Sie führt zu einem intensiven Informationsaustausch innerhalb der EU-Staaten und anderen Drittländer und somit zu einer Zinsbesteuerung über die Grenzen hinaus, sprich am Wohnsitzstaat des Begünstigten. Auch wenn nicht alle Länder der EU (Österreich, Belgien und Luxemburg), sowie Drittstaaten, wie z.B. die Schweiz, Andorra, Liechtenstein u.a. der automatischen Meldepflicht (noch nicht) beigetreten sind, so hat doch die Meldetätigkeit der übrigen 24 EU-Staaten nach Portugal stark zugenommen. Leider ist dabei auch öfter festzustellen, daß die gemeldeten Daten nicht immer korrekt dargestellt sind, was dann in Portugal zu einem erheblichen Klärungsbedarf führen kann.

Grundsätzlich erheben die 24 EU-Länder, u.a. die Bundesrepublik Deutschland, keine Quellensteuer auf Zinserträge, soweit der Begünstigte (natürliche Person) in einem anderen EU-Staat oder in einem dem o.g. Abkommen beigetretenem Drittland ansässig ist. Vielmehr verschickt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die sogenannten Kontrollmitteilungen an die zuständigen ausländischen Finanzämter. Die Information hierzu erhält das BZSt. direkt von den in Deutschland ansässigen Banken.

Sollte eine in Portugal ansässige natürliche Person also seit Juli 2005 in einem dieser 24 EU-Länder Zinserträge erhalten haben, muss damit gerechnet werden, dass diese Erträge dem portugiesischen Finanzamt nach und nach gemeldet werden. Die Erträge sind dann hier nachträglich entweder pauschal zu 20% oder durch Einbeziehung in die Gesamteinkünfte ( „englobamento“ ) gemäss der Progressionsstufe zu besteuern.

Sollten Zinserträge in den Ländern erhalten worden sein, die keiner Meldepflicht nachkommen (und eine solche Meldung auch nicht ausdrücklich vom Kunden gewünscht wird), so kann in Portugal die dort abgezogene Quellensteuer in voller Höhe angerechnet werden. Die Erträge sind in die Gesamteinkünfte einzubeziehen („englobamento“). Eine pauschale Besteuerung in Portugal i.H. von (bis 2009) 20%  ist nicht möglich.

Beste Grüsse,

Ihr

Conlusa-Team




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