04/10/2010

NEWSLETTER Nr.10: Der leidige Weg des “Anexo J

Wir berichteten letzte Woche über die Zunahme von Kontrollmitteilungen aufgrund der EU-Zinsrichtlinie.

Diese Mitteilungen können dazu führen, dass Zinserträge eventuell nachgemeldet werden müssen. Es kann aber auch vorkommen, dass eine Meldung der Zinsen und Erträge erfolgte, jedoch im „Anexo J“ (Aufstellung der ausländischen Einkünfte bei der Jahressteuererklärung Modelo 3) das falsche Feld ausgefüllt wurde, mit der Folge, dass anstatt einer wünschenswerten Pauschalbesteuerung die Besteuerung nur durch Einbeziehung in die Gesamteinkünfte entsprechend der Progressionsstufe erfolgt ist. Möglich ist auch, dass im richtigen Feld gemeldet wurde und trotzdem keine Pauschalbesteuerung angewendet wurde.

Der „Anexo J“ der Jahre 2006 und 2007 beinhaltete fälschlicherweise nicht die Möglichkeit, z.B. im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie erwirtschaftete Zinserträge pauschal mit 20% zu besteuern, da diese Möglichkeit im Formular nicht vorgesehen war. Es fehlte die Optionsmöglichkeit für die Anwendung der Pauschalbesteuerung für die Felder 408 und 418! Dies führte dazu, dass gemeldete Zinserträge automatisch in das Gesamteinkommen einbezogen wurden („englobamento“). Die Wahlmöglichkeit zwischen pauschaler Besteuerung und „englobamento“ war aber im Jahr 2006 gesetzlich vorgesehen.

Für der Steuererklärung des Jahres 2009 sind die oben dargestellten Versäumnisse endlich nachgeholt worden. Zwar wird das Jahr 2006 im Rahmen der Nachbesserung immer noch nicht ausdrücklich im „Anexo J“ erwähnt, in der Ausfüllanleitung zu dem Anhang steht jedoch, dass die Optionsmöglichkeit des „Englobamento oder der Pauschalbesteuerung“ auch nachträglich für das Jahr 2006 gilt.

Es sollte daher im Fall einer Nachmeldung geprüft werden, ob anhand der Gesamteinkünfte eine Pauschalbesteuerung von im Ausland bezogenen Zinsen sinnvoll und möglich ist. Das Ausfüllen der richtigen Felder im „Anexo J“ sowie die inzwischen möglich gewordene Auswahl der 20%-igen Pauschalbesteuerung kann für eine günstigere Besteuerung auschlaggebend sein.

Wurden in der Steuererklärung für das Jahr 2007 die ausländischen Zinserträge in den Feldern 408 oder 418 eingetragen, diese aber aufgrund der oben genannten Fehler automatisch auf Basis des „Englobamento“ versteuert, bleibt die Möglichkeit, an die Finanzverwaltung einen Antrag auf Überprüfung des Steuerbescheids (Revisão do acto tributário) zu stellen. Ein solcher Antrag kann innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Zustellung des Bescheids vom Vorsteher des Finanzamts zugelassen werden.

Mit besten Grüssen

Ihr Conlusa - Team



Rechtsgrundlagen:

-    Artikel 71 Absatz VI b) CIRS, Artikel 72 Absatz VI CIRS
-    Artikel 78 LGT (Lei Geral Tributária)




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