04/02/2011

NEWSLETTER Nr. 22: Neue Vorschriften der Sozialversicherungpflicht bei Selbständigen ab 2011 (Teil II)

Wir berichteten über die neuen SV-Beiträge für selbständig  tätige Personen. In diesem Zusammenhang möchten wir über andere Konsequenzen informieren, die sich aus den neuen Vorschriften ergeben:

Für den Auftraggeber können sich die Kosten nicht nur aus einer eventuellen Umlage der höher werdenden SV-Beiträge erhöhen, sondern auch deshalb, weil unter gewissen Umständen ein Sonderbeitrag I.H. von 5% ab 2012 fällig wird.  Erreicht das Dienstleistungsvolumen eines Selbständigen mit einem Auftraggeber mindestens 80% seines gesamten Umsatzes (des Selbständigen), so enfällt auf den Auftraggeber  ein Sonderbeitrag von 5% auf die ihm in Rechnung gestellten Leistungen.

Bis zum 15. Februar 2012 müssen deswegen alle Selbständigen der zuständigen Sozialversicherung folgende Meldung für 2011 duchführen:

den gesamten Verkaufsumsatz, den Wert sämtlicher Dienstleistungen an Privatpersonen und den aufgeschlüsselten Wert sämtlicher Dienstleistungen nach Unternehmen und Gewerbetreibenden.

Die Vorschriften sehen auch Befreiungen von der Beitragspflicht vor, soweit die selbständig tätigen Personen folgende Bedingungen erfüllen:

im ersten Jahr der selbständigen Tätigkeit;

soweit die Person auch einer unselbständigen Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen nachgeht, die sozialversicherungspflichtig ist, alle notwendigen Risiken abdeckt und das hier zugrundegelegte Jahreseinkommen mindestens 12 x IAS (z.Zt. 419, 22 Euro) beträgt;

Personen im Ruhestand (mit Bezug einer portugiesischen oder ausländischen Rente) können von Beiträgen befreit werden, soweit eine berufliche Tätigkeit mit der entsprechenden Rente vereinbar ist.

Immer wenn die o.g. Situationen der hiesigen Sozialversicherungsbehörde nicht bekannt sein können, (z.B. im Fall einer ausländischen Rente), muss ein Antrag auf Befreiung mit den entsprechenden Nachweisen gestellt werden.

Selbständige, deren Jahreseinkünfte unterhalb von 12 x IAS (419, 22 Euro) liegen, können eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht beantragen.

Freundliche Grüsse !

Ihr

Conlusa-Team




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