15/04/2011

NEWSLETTER Nº 26: Anrechnung in Deutschland gezahlter Steuern

Ab dem 1. Mai beginnt wieder die Frist zur Abgabe der portugiesischen Einkommensteuererklärung (Modelo 3) u.a. für Einkünfte aus dem Ausland.

Wer in Portugal seinen dauerhaften Wonsitz hat, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Das sog. Welteinkommen ist dann in Portugal bei der Steuererklärung anzugeben. Steuerpflichtige, die in Deutschland Einkünfte (z.B. aus Zinsen, Dividenden, Mieten etc) beziehen, müssen diese in Höhe der Brutto-Beträge in der portugiesischen Steuererklärung im Anhang „J“ - im Ausland erhaltene Einkünfte („Anexo J – Rendimentos no Estrangeiro“) - angeben. Die im Ausland entrichtete Steuern (sog. Quellen- oder Abgeltungsteuern) können ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden, so dass im Ausland gezahlte Abgaben – zumindestens bei Ländern, mit denen Portugal ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat – auf die in Portugal zu zahlende Steuer angerechnet werden können.

Es kommt immer wieder vor, dass portugiesische Finanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung von Steuern, die in Deutschland gezahlt wurden, fehlerhaft entscheiden und die Anrechnung von dem in Deutschland abgeführten Solidaritätszuschlag oder der Kirchensteuer verweigern. Als Begründung wird behauptet, dass weder der „Soli“ noch die Kirchensteuer eine der deutschen Einkommensteuer zu vergleichende Steuer sei, somit die Anwendung des DBA nicht in Frage komme und deshalb eine Anrechnung abzulehnen ist.

Sowohl der Solidaritätszuschlag wie auch die Kirchensteuer sind eine Ergänzungsabgabe zu der Einkommensteuer, da beide Steuern als Zuschlag auf die Einkommensteuer erhoben werden. Damit sind beide Steuern als in Deutschland gezahlte Abgaben in Portugal anrechenbar (vgl. Artikel 2 Absatz 1 b) Nr. 6, Artikel 24 DBA Portugal-Deutschland).

„Soli“ und die Kirchensteuer sind darüberhinaus sog. Nebensteuern zu der Einkommensteuer; sie sind mit letzterer vergleichbar oder im wesentlichen als ähnlich anzusehen. Das DBA gilt auch für Steuern, die z.B. der deutschen Einkommensteuer gleichen oder im wesentlichen ähnlich sind (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 DBA), so dass die beiden Abgaben auch entsprechend der Alternativregelung vom DBA erfasst sind.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüssen !

Ihr

CONLUSA-Team




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