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Unternehmen

  

Unternehmensgründung in Portugal

Wahl der Gesellschaftsform:
Die gängigsten Gesellschaftstypen sind: die GmbH (sociedade por quotas) oder Einmann-GmbH (sociedade de responsabilidade limitada unipessoal) mit einem Mindestkapital von 2 Euro. Aktiengesellschaft (sociedade anónima) mit in der Regel mindestens fünf Gründungsgesellschaftern und einem Mindestkapital von 50.000 euro.

Gesellschaftsname:
Grundsätzlich muss vor Gründung der Gesellschaft beim Registo Nacional de Pessoas Colectivas die Firmierung genehmigt werden. Dabei ist es keineswegs sicher, dass einer im Ausland bereits bestehender Firmenname in Portugal genehmigt wird, ausser bei der Niederlassung (Sucursal).

Gesellschaftsvertrag:
Die Satzung regelt die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander sowie das Geschäftsleben einer Gesellschaft, so u.a. Vertretungsbefugnis, notwendige Mehrheiten, soweit abweichend von gesetzlichen Regelungen, Übergang der Anteile im Erbfall, etc.

Handelsregister:
Die Eintragung in das Handelsregister ist deklaratorisch. Die Einsicht in das Handelsregister erfolgt elektronisch. Eine Generelvollmacht (Prokura) ist nicht möglich, vielmehr gilt die sogenannte Katalogvollmacht. Diese Vollmacht kann, muss aber nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

 

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